Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 76/23
- Datum
- 07.08.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur erfolgreich, wenn substantielle Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision; eine materielle Prüfung der Hauptsache erfolgt damit nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. März 2023, Az: I-5 U 39/21, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 19. Januar 2021, Az: 16 O 358/19
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 24.237,50 €
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