Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 71/20)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 71/20
- Datum
- 10.06.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:100621BVIIZR71.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof kann in der Entscheidung über die Beschwerde den Gegenstandswert zur Bestimmung der Kosten festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. April 2020, Az: 11 U 153/18, Urteil
vorgehend LG Neuruppin, 6. Juli 2018, Az: 31 O 40/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 97.535,40 €