Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 70/24
- Datum
- 15.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 26. März 2024, Az: 28 U 7458/22 Bau e, Urteil
vorgehend LG München I, 27. Oktober 2021, Az: 24 O 8350/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 40.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann