Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 68/23)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 68/23
Datum
31.01.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZR68.23.0
Quelle
Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Celle. Der BGH weist die Beschwerde zurück und nimmt von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO Abstand, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierzu gehören auch durch Nebenintervention entstandene Kosten, soweit dies nach § 97 und § 101 ZPO angeordnet wird.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 6. März 2023, Az: 6 U 35/22, Urteil

vorgehend LG Lüneburg, 10. März 2022, Az: 4 O 45/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention durch die Beklagte zu 1 auf Seiten der Beklagten zu 2 und 3 entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 502.485,25 €

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