Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde – Art. 267 AEUV: Keine Vorlagepflicht bei fehlender EuZVO-Belehrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 66/25
Datum
06.05.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060526BVIIZR66.25.0
Quelle
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision und verlangte Vorlage einer unionsrechtlichen Frage zum EuZVO-Formblatt (Anhang II) über das Recht zur Annahmeverweigerung. Der BGH hielt die Frage für nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte vor der entscheidenden Zustellung nicht belehrt worden sei. Selbst bei Zuschreibung einer weiterreichenden Fragestellung sei eine Vorlage nicht erforderlich, da die Antwort offenkundig ist; ein Rechtsmissbrauchsgesichtspunkt blieb mangels Feststellungen offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nur erforderlich, wenn die dem Gericht vorgelegte Frage für die Entscheidung erheblich ist und kein acte clair besteht.

2

Die fehlende Beifügung des Formblatts (Anhang II) der EuZVO zu einer grenzüberschreitenden Zustellung begründet nicht ohne Weiteres eine Vorlagepflicht des nationalen Gerichts, wenn die fehlende Belehrung für die konkrete Entscheidung nicht festgestellt ist.

3

Die Tatsache, dass ein Empfänger in einem früheren, gesonderten Verfahren über ein Annahmeverweigerungsrecht belehrt wurde, schließt nicht generell sein späteres Berufen auf das Fehlen der Belehrung bei einer nachfolgenden Zustellung aus; insoweit sind konkrete Feststellungen erforderlich.

4

Ein unionsrechtlicher Vorlageverweis kann entfallen, wenn die einschlägige europarechtliche Frage nach gefestigter Rechtsprechung offenkundig zu beantworten ist; nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Rechtsmissbrauch oder besonderer Unklarheit ist die Vorlage geboten.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 15. April 2025, Az: I-8 U 101/23

vorgehend LG Kleve, 17. März 2023, Az: 3 O 180/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Senat ist nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die durch die Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage, vorzulegen "ob sich der Zustellungsempfänger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf berufen kann, dass einem ihm grenzüberschreitend zugestellten Schriftstück, das den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und b EuZVO (a.F. wie n.F.) an die Sprache des Dokuments bzw. seiner Übersetzung nicht genügt, die Belehrung gemäß dem Formblatt in Anhang II zu Art. 8 EuZVO nicht beigefügt war, wenn feststeht, dass er bereits im Vorfeld über sein Recht zur Annahmeverweigerung durch dasselbe Gericht belehrt worden war." Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte nicht durch das in der Hauptsache erkennende Gericht im Vorfeld über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die hier relevante erste Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 belehrt wurde.

Sollten die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich auf die Frage abzielen, ob die Belehrung des Beklagten über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die Zustellung der Antragsschrift in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ohne weiteres dazu führt, dass er sich auf die fehlende Belehrung bei der über zweieinhalb Jahre später erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 nicht berufen kann, bestünde auch insoweit kein Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dass diese Frage zu verneinen ist, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2026 - C-767/23 Rn. 23, juris; Urteil vom 15. Oktober 2024 - C-144/23 Rn. 62, NJW 2025, 725; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 Rn. 33, 51, NZBau 2022, 44).

Eine abweichende Beurteilung - etwa unter dem unionsrechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs - käme allenfalls in Betracht, wenn dem Beklagten aufgrund der Belehrung in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils bewusst gewesen wäre, dass ihm auch in Bezug hierauf ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, sodass er nicht belehrungsbedürftig gewesen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht - durch die Nichtzulassungsbeschwerde unbeanstandet - indes keine Feststellungen getroffen.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 650.000 €

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