Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 66/24
- Datum
- 01.10.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur erfolgreich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargetan sind; fehlen diese, bleibt die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Gericht kann von einer ausführlichen Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO zu verteilen; das Gericht kann anteilige Kostenquoten zwischen mehreren Beschwerdeführern festsetzen.
Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten kann so geregelt werden, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern das Gericht dies im Kostenbeschluss so bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 14. März 2024, Az: 2 U 1234/20, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 17. Juli 2020, Az: 8 O 259/06
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2024 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Beschwerdeverfahren tragen der Kläger zu 6 % und der Drittwiderbeklagte zu 94 % (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO). Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gegenstandswert: bis 125.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris