Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 ZPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 649/21
Datum
07.09.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:070922BVIIZR649.21.0
Quelle
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln ein. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen werden.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (maßgeblich § 97 Abs. 1 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 27. Mai 2021, Az: I-16 U 192/20, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 7. April 2021, Az: I-16 U 192/20

vorgehend LG Bonn, 18. November 2020, Az: 1 O 125/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 60.478,78 €

Halfmeier Kartzke Jurgeleit

Borris Brenneisen

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