Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 6/24)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 6/24
- Datum
- 21.08.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erfüllt sind; ansonsten ist sie zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. Dezember 2023, Az: 12 U 198/22, Beschluss
vorgehend LG Osnabrück, 14. Dezember 2022, Az: 9 O 591/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 40.222 €
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