Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 58/24
- Datum
- 06.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Gründe die gesetzlichen Zulassungsbedingungen nicht substantiiert darlegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 544 Abs. 6 ZPO beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; maßgebliche Vorschrift ist § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 1. März 2024, Az: I-22 U 208/23, Urteil
vorgehend LG Krefeld, 27. Juli 2023, Az: 5 O 154/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.423.036,98 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
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