Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 56/24
- Datum
- 12.02.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bei Beschwerdeentscheidungen ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 27. Februar 2024, Az: 6 U 2127/20, Urteil
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. Juni 2020, Az: 1 O 3780/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 22.239,63 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Hannamann