Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Baurechtssache zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 56/22
Datum
14.12.2022
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR56.22.0
Quelle
Die Beklagten richteten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde abgesehen, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung belastet die Beklagten mit Ausnahme der von der Nebenintervention verursachten Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen; hiervon sind Kosten zu trennen, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden und von dem Streithelfer selbst zu tragen sind (§§ 97, 101 ZPO).

4

Der Gegenstandswert ist im Beschluss anzugeben und dient der Bemessung der Kostenfolgen des Verfahrens.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 15. Februar 2022, Az: 28 U 2563/13 Bau, Urteil

vorgehend LG München II, 19. April 2013, Az: 13 O 4204/12

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilzwischen- und Endurteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 117.082,40 €

Pamp Halfmeier Kartzke

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