Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 556/21
- Datum
- 26.04.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:260423BVIIZR556.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Der BGH kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn sie die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert darlegt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren kann das Interesse des Klägers am Behaltendürfen einer Eigentumswohnung in Ermangelung anderslautender Anhaltspunkte mit dem Kaufpreis angesetzt und mit einem zugesprochenen Kostenvorschuss zu einem Gesamtgegenstandswert zusammengerechnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 8. Juni 2021, Az: 6 U 2182/20, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 22. Oktober 2020, Az: 2 O 2476/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 920.565,59 €. Er setzt sich zusammen aus dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung, welches der Senat mangels anderslautender Anhaltspunkte mit dem Kaufpreis bewertet (907.000 €), und dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Kostenvorschuss (13.565,59 €).
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Brenneisen