Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 549/21
- Datum
- 15.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIZR549.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Ausführungen die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer schriftlichen Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde hat die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 4. Mai 2021, Az: 15 U 142/18, Urteil
vorgehend LG Fulda, 20. Juli 2018, Az: 3 O 920/12
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 55.715,65 €
Pamp Halfmeier Kartzke
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