Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterlassen (§ 544 Abs. 6 ZPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 5/23
Datum
21.08.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision; die Beschwerde wird vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht sieht keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für die Zulassung der Revision und nimmt von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan werden.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung erfordert die hinreichende Darlegung konkreter entscheidungserheblicher Rechtsfragen oder einen fortbildenden Revisionsgrund, um eine Zulassung zu rechtfertigen.

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. Dezember 2022, Az: 1 U 54/22, Beschluss

vorgehend LG Kiel, 10. Juni 2022, Az: 14 HKO 27/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 107.147,24 €

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