Architektenvergütung (Stundenlohn): Sekundäre Darlegungslast bei unwirtschaftlicher Betriebsführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 51/10
- Datum
- 08.03.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abrechnung nach Stundenlohn kann den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn der Besteller substantiiert vorträgt, die Betriebsführung des Unternehmers sei unwirtschaftlich.
Die Annahme einer sekundären Darlegungslast begründet nicht automatisch die Umkehr der materiellen Beweislast; dem Unternehmer obliegt nicht grundsätzlich die Beweislast für die Angemessenheit des abgerechneten Aufwands.
Ein formeller Rechtsfehler in der Beurteilung der Beweislast rechtfertigt die Zulassung der Revision nur dann, wenn der Fehler ursächlich für die Entscheidung war; ist die Entscheidung anderweitig tragfähig (z. B. mangels ausreichender Darlegung), rechtfertigt dies keine Zulassung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 10. März 2010, Az: 14 U 128/09, Urteil
vorgehend LG Hannover, 24. Juni 2009, Az: 11 O 409/06
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn der Besteller bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend macht, die Betriebsführung des Unternehmers sei unwirtschaftlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235). Soweit das Berufungsgericht außerdem ausgeführt hat, dass den Unternehmer auch die Beweislast treffe, wieso der von ihm abgerechnete Aufwand angemessen gewesen sein solle, ist dies zwar rechtsfehlerhaft und widerspricht den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung. Hierauf beruht das Urteil des Berufungsgerichts jedoch nicht, nachdem es bereits keine ausreichende Darlegung des beklagten Unternehmers zur Frage der Wirtschaftlichkeit seiner Betriebsführung angenommen hat. Soweit das Berufungsgericht die Darlegungslast bei dem Beklagten gesehen hat, liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.066,27 €
(45.686,27 € Verurteilung +
22.380 € Hilfsaufrechnung)
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz