Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 47/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 47/23
- Datum
- 06.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:061223BVIIZR47.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann von einer Begründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine auf die Zulassung der Revision gerichteten, durchgreifenden Rechtsfragen erkennbar sind.
Scheidet die Beschwerde durch Zurückweisung, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 1. März 2023, Az: I-11 U 253/21, Urteil
vorgehend LG Bonn, 8. Dezember 2021, Az: 13 O 84/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 230.000 €
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