Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 47/23)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 47/23
Datum
06.12.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:061223BVIIZR47.23.0
Quelle
Der Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Köln. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Entscheidungsbegründung wurde abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann von einer Begründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine auf die Zulassung der Revision gerichteten, durchgreifenden Rechtsfragen erkennbar sind.

3

Scheidet die Beschwerde durch Zurückweisung, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 1. März 2023, Az: I-11 U 253/21, Urteil

vorgehend LG Bonn, 8. Dezember 2021, Az: 13 O 84/20

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 230.000 €

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