BGH, VII ZR 46/25 – Entscheidungstext fehlt; Auswertung nicht möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 46/25
- Datum
- 17.12.2025
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus bloßen Metadaten ohne den vollständigen Entscheidungstext lässt sich kein substanzrechtlicher Rechtssatz ableiten.
Die Einordnung des Rechtsgebiets allein nach Aktenzeichen oder zuständigem Senat ist vorläufig und darf nicht die inhaltliche Prüfung ersetzen.
Fehlt der schriftliche Entscheidungsinhalt, ist eine verlässliche Verschlagwortung und Herausstellung tragender Rechtsgrundlagen nicht möglich.
Zur Ableitung verbindlicher Leitsätze und zur verlässlichen Klassifikation sind die Entscheidungsgründe selbst erforderlich; spekulative Schlussfolgerungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. März 2025, Az: 2 U 50/24, Urteil
vorgehend LG Magdeburg, 30. April 2024, Az: 10 O 260/24
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 248.000 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Hannamann