Treffer
BGH Beschluss

BGH, VII ZR 46/25 – Entscheidungstext fehlt; Auswertung nicht möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 46/25
Datum
17.12.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Es sind nur Metadaten (Aktenzeichen VII ZR 46/25, BGH, Beschluss vom 17.12.2025; Vorinstanzen: OLG Sachsen-Anhalt, LG Magdeburg) übermittelt; der vollständige Entscheidungstext fehlt. Ohne die Entscheidungsgründe können Sachverhalt, tragende Rechtsfragen und die Begründung nicht geprüft werden. Deshalb lassen sich keine belastbaren abstrakten Rechtssätze ableiten und die Klassifikation bleibt vorläufig. Der materiell-rechtliche Ausgang des Beschlusses ist nicht bestimmbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus bloßen Metadaten ohne den vollständigen Entscheidungstext lässt sich kein substanzrechtlicher Rechtssatz ableiten.

2

Die Einordnung des Rechtsgebiets allein nach Aktenzeichen oder zuständigem Senat ist vorläufig und darf nicht die inhaltliche Prüfung ersetzen.

3

Fehlt der schriftliche Entscheidungsinhalt, ist eine verlässliche Verschlagwortung und Herausstellung tragender Rechtsgrundlagen nicht möglich.

4

Zur Ableitung verbindlicher Leitsätze und zur verlässlichen Klassifikation sind die Entscheidungsgründe selbst erforderlich; spekulative Schlussfolgerungen sind unzulässig.

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. März 2025, Az: 2 U 50/24, Urteil

vorgehend LG Magdeburg, 30. April 2024, Az: 10 O 260/24

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 248.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Hannamann

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