Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 43/24)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 43/24
- Datum
- 15.10.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Zulassungs-voraussetzungen der Revision substantiiert aufgezeigt werden und erhebliche verfassungs- oder grundsätzliche Rechtsfragen geltend gemacht werden.
Das Revisionsgericht kann von der Erteilung einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens; hiervon umfasst sind auch Kosten, die durch eine Nebenintervention der Gegenpartei verursacht wurden.
Ein Streithelfer hat seine eigenen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen, sofern das Gericht die Kostentragung nicht anders regelt (vgl. § 97, § 101 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 8. Februar 2024, Az: 27 U 66/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 14. April 2021, Az: 8 O 77/19
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten. Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 950.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Borris Hannamann