Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 40/24
- Datum
- 15.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Mitteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 25. Januar 2024, Az: 12 U 38/22, Urteil
vorgehend LG Aschaffenburg, 14. Februar 2022, Az: 31 O 500/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 290.224,79 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann