Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 40/22)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 40/22
Datum
14.12.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR40.22.0
Quelle
Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert: 73.411,13 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Für die Kostenfestsetzung ist der Gegenstandswert anzugeben und zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Januar 2022, Az: 4 U 52/21, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 10. Juni 2021, Az: 328 O 183/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 73.411,13 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher

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