Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 40/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 40/22
- Datum
- 14.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR40.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Für die Kostenfestsetzung ist der Gegenstandswert anzugeben und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Januar 2022, Az: 4 U 52/21, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 10. Juni 2021, Az: 328 O 183/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 73.411,13 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher