Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§544 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 39/23
- Datum
- 27.09.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR39.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision ist der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung anzugeben und festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 2. Februar 2023, Az: 12 U 45/22, Urteil
vorgehend LG Bamberg, 31. März 2022, Az: 23 O 100/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 22.899,50 €
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