Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§544 ZPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 39/23
Datum
27.09.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR39.23.0
Quelle
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Bamberg. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten; Gegenstandswert: 22.899,50 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht ersichtlich sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

4

Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision ist der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung anzugeben und festzusetzen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 2. Februar 2023, Az: 12 U 45/22, Urteil

vorgehend LG Bamberg, 31. März 2022, Az: 23 O 100/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 22.899,50 €

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