Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 339/21
- Datum
- 27.07.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:270722BVIIZR339.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung einer Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. April 2021, Az: 28 U 7084/20 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 25. November 2020, Az: 11 O 1054/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 108.993,50 €
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