Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 31/23
- Datum
- 30.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZR31.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Erstattung einer Entscheidungsbegründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei; die Kostentragung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision und über die Kosten fällt unabhängig vom Gegenstandswert; der Gegenstandswert ist jedoch für die Kostenfestsetzung anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 13. Januar 2023, Az: 21 U 74/22, Urteil
vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2022, Az: 34 O 30/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Januar 2023 - 21 U 74/22 - wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 321.781,76 €
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