Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 30/24
Datum
19.03.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und auf eine Begründung verzichtet, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Rechtsfragen beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 ZPO).

4

Das Zurückweisen einer Beschwerde mangels hinreichender Darlegung ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung der Revisionserwägungen; maßgeblich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Januar 2024, Az: 5 U 86/23, Urteil

vorgehend LG Halle (Saale), 21. Juli 2023, Az: 5 O 322/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 22.895,60 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Sacher Hannamann

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt — Themis