Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach § 544 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 284/21
- Datum
- 01.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR284.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Entscheidung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Ein vom Streithelfer geführtes Beschwerdeverfahren kann dem Streithelfer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegen.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann ohne ausführliche Darlegung getroffen werden, wenn das Erörtern weiterer Gesichtspunkte keine Klärung der Zulassungsfrage erwarten lässt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 4. März 2021, Az: 2 U 1498/16, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 25. November 2016, Az: 12 O 86/16
Tenor
Die von seinem Streithelfer geführte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Streithelfer des Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 148.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher