Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 258/21
- Datum
- 26.01.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:260122BVIIZR258.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei ist zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verurteilen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine näher gehende Begründung der Zurückweisung ist nicht erforderlich, soweit die vorgebrachten Einwendungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liefern.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 18. Februar 2021, Az: 22 U 103/19, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 8. Mai 2019, Az: 19 O 21/13
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 71.200,07 €
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