Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 246/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 246/23
- Datum
- 20.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschluss zurückgewiesen werden.
Das Gericht kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 27. November 2023, Az: I-16 U 13/23, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 23. Dezember 2022, Az: 7 O 302/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 32.692,83 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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