Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 24/24
- Datum
- 11.06.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Darlegungen vorbringt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ergeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierzu gehören auch Kosten, die durch Nebeninterventionen verursacht wurden (§ 97, § 101 ZPO).
Für die Festsetzung der Kostenentscheidung ist ein Gegenstandswert zu bestimmen, der Grundlage für die Kostenerstattung bildet.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Dezember 2023, Az: 2 U 90/22, Urteil
vorgehend LG Halle (Saale), 17. Juni 2022, Az: 5 O 368/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Beklagten zu 1 verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 370.099,92 €
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