Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 242/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 242/22
- Datum
- 31.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZR242.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte darlegt, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. November 2022, Az: 4 U 110/22, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 5. Mai 2022, Az: 328 O 393/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. November 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 210.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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