Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 2/23
- Datum
- 27.09.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR2.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung seiner Entscheidung absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Kosten, die durch eine Nebenintervention entstehen, sind nach § 101 Abs. 1 ZPO von dem Streithelfer selbst zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Dezember 2022, Az: 4 U 30/22, Urteil
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 19. Januar 2022, Az: 2 O 162/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert: bis 22.000 €
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