Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; PKH und Beiordnung für Beklagten bewilligt

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 219/22
Datum
27.09.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR219.22.0
Quelle
Der Kläger richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden; der BGH weist die Beschwerde zurück. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und eine Beiordnung am BGH angeordnet; Raten sind nicht anzuordnen. Eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer ausführlichen Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Prozesskostenhilfe kann auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts angeordnet werden.

4

Der Unterlegene in einem Beschwerdeverfahren trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.

5

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Verpflichtung zur Zahlung von Raten ausgeschlossen werden, soweit dies im Bewilligungsbeschluss angeordnet wird.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 27. Oktober 2022, Az: 10 U 1092/20, Urteil

vorgehend LG Dresden, 29. April 2020, Az: 4 O 1963/18

Tenor

Dem Beklagten wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin am Bundesgerichtshof Dr. Hauger beigeordnet.

Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 608.115,63 €

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