Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen AGB‑Datenschutzklausel verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 213/24
Datum
08.04.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080426BVIIZR213.24.0
Quelle
Die Beklagte richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorbringen, §13 Ziff.4 der Vertragsbedingungen erlaubte die Übermittlung personenbezogener Daten und sei nach § 307 BGB i.V.m. DSGVO zu prüfen. Sie regt ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an. Der BGH verwirft die Beschwerde, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen, ein konkreter Klärungsbedarf durch den EuGH nicht dargelegt ist und die tragende Intransparenzbegründung des Berufungsgerichts nicht durchgreifend angegriffen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO müssen die dort genannten Gründe substantiiert geltend gemacht werden; das bloße Aufwerfen grundsätzlicher Fragen genügt nicht.

2

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nur dann angezeigt, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des nationalen Gerichts tatsächlich klärungsbedürftig und konkret darstellbar ist.

3

Bei der AGB‑Kontrolle nach § 307 BGB kann die Unwirksamkeit einer Klausel wegen Intransparenz selbständig tragend sein; eine Rüge, die nur die unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 BGB angreift, reicht nicht aus, wenn die Intransparenz nicht substantiiert bestritten wird.

4

Vage oder abstrakt formulierte Vorlagefragen, die nicht darlegen, welche unionsrechtlichen Auslegungsprobleme konkret für die Entscheidungsfindung relevant sind, begründen keinen Klärungsbedarf durch den EuGH.

5

Soweit eine Vertragsklausel behauptet, "Grundwertungen" der DSGVO wiederzugeben, ist dies für ein Vorabentscheidungsersuchen ungeeignet, wenn nicht konkretisiert wird, welche Wertungen gemeint sind und wie die Klausel ihnen entspricht.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 10. Oktober 2024, Az: 2 U 41/24, Urteil

vorgehend LG Bad Kreuznach, 8. Dezember 2023, Az: 3 O 82/23

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen die Revision zuzulassen ist.

Die Sache weist auch nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung auf, weil für die Beurteilung der Frage, ob § 13 Ziff. 4 der Vertragsbedingungen, die eine Gestattung der Übermittlung personenbezogener Daten der Bauherren an vom Unternehmer beauftragte Dritte vorsieht, nach § 307 ff. BGB unwirksam ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gerichtet werden müsste. Soweit die Beklagte solch ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend vier von ihr formulierter Vorlagefragen anregt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Klärungsbedarfs durch den Gerichtshof (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 7 B 8.23 Rn. 16 m.w.N., UPR 2024, 215). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, inwieweit die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Beantwortung der hierzu formulierten Fragen für den vorliegenden Rechtsstreit relevant wären.

Mit den Vorlagefragen eins bis drei bezieht sich die Beschwerde allein auf die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und meint, es komme insofern darauf an, welches gesetzliche Leitbild sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebe. Ein Klärungsbedarf im vorliegenden Rechtsstreit scheidet insoweit schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Vertragsbedingung selbständig tragend auf deren Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt hat, was die Beschwerde nicht durchgreifend angreift.

Soweit einzig die vierte formulierte Vorlagefrage auf den Gesichtspunkt der Transparenz abzuzielen scheint, indem die Beklagte die Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union anregt, ob eine Vertragsbedingung, die die "Grundwertungen" von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO wiedergebe, als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden könne, betrifft diese Frage schon nicht die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Die Frage ist in ihrer Abstraktheit auch nicht klärungsfähig. Die Beschwerde zeigt nicht auf, was sie unter solchen Grundwertungen versteht und inwieweit die Vertragsbedingung - die jedenfalls nicht dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO entspricht - diese wiedergeben soll.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 24.000 €

Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Hannamann

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