Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 213/22
- Datum
- 22.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:221123BVIIZR213.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann ein Gegenstandswert zur Festsetzung der Kosten des Verfahrens festgestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Oktober 2022, Az: I-23 U 79/21, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 24. Februar 2021, Az: 7 O 130/13
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 107.649,78 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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