Analyse nicht möglich – Entscheidungstext fehlt (VII ZR 202/24)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 202/24
- Datum
- 29.10.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine inhaltliche Analyse und die Formulierung abstrakter Rechtssätze setzen den vollständigen Entscheidungstext voraus; bei dessen Fehlen sind keine rechtsverbindlichen Leitsätze ableitbar.
Aus Metadaten allein (Aktenzeichen, Gericht, Datum, Vorinstanzen) lassen sich Rechtsgebietszuordnung, fundierte Schlagwortvergabe und der Entscheidungsausgang nicht zuverlässig feststellen.
Der Analysator darf nicht spekulieren oder halluzinieren; fehlende Textgrundlagen führen zur Aufforderung zur Nachreichung des vollständigen Entschei-dungstextes, bevor inhaltliche Aussagen getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. November 2024, Az: 12 U 53/24, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 24. April 2024, Az: 18 O 423/23
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. November 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 51.590,88 €
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