Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 201/22
- Datum
- 27.09.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR201.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, sofern keine hinreichenden Gründe für die Zulassung der Revision dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO; auch durch Nebenintervention verursachte Kosten können der unterliegenden Partei auferlegt werden, soweit § 101 ZPO dies gebietet.
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Grundlage für die Kostenentscheidung dient.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 6. Oktober 2022, Az: 27 U 1087/20, Urteil
vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2020, Az: 95 O 113/16
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin der Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.772,18 €
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