Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 200/22
- Datum
- 08.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR200.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Tatsachen oder Rechtsfragen die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 10. Oktober 2022, Az: 3 U 61/22, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 29. August 2022, Az: 3 U 61/22, Beschluss
vorgehend LG Hof, 21. Februar 2022, Az: 35 O 5/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 63.180,50 €
Pamp Halfmeier Sacher
Borris Brenneisen