Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 196/22
- Datum
- 24.05.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZR196.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan werden.
Das Gericht kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der BGH prüft im Beschwerdeverfahren, ob hinreichende Aussicht auf Zulassung der Revision oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt; fehlt dies, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 23. September 2022, Az: 22 U 1625/21, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 20. Juli 2021, Az: 2 O 2361/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.143,01 €
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