Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 195/24)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 195/24
- Datum
- 07.05.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind beziehungsweise nicht vorliegen.
Das Gericht kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen; Streithelfer tragen ihre Kosten grundsätzlich selbst (§§ 97, 101 ZPO).
Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision ist ein Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung zu bestimmen und vom Gericht anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 11. November 2024, Az: 9 U 2378/24 Bau e, Beschluss
vorgehend LG München I, 10. Juni 2024, Az: 24 O 4321/23
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.650 €
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