Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; PKH abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 19/24
- Datum
- 09.10.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan werden und das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 13. Dezember 2023, Az: 12 U 45/23, Urteil
vorgehend LG Bamberg, 15. März 2023, Az: 22 O 380/20 Bau
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 259.937,89 €
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