Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 190/24
Datum
07.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Brandenburgische Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO, sofern nichts Abweichendes angeordnet wird.

4

Eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision erfordert keine inhaltliche Erörterung der materiellen Streitfragen, soweit eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen kann.

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. September 2024, Az: 4 U 67/23, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 6. März 2023, Az: 11 O 139/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. September 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. November 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 40.000 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Borris Hannamann

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen — Themis