Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach § 544 Abs. 6 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 186/23
- Datum
- 24.04.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR186.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen der Revision nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind.
Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulassung der Revision bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung der maßgeblichen Umstände, soweit eine Begründung zur rechtlichen Klärung beiträgt; andernfalls kann von einer Begründung abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 18. September 2023, Az: 10 U 15/23, Urteil
vorgehend LG Tübingen, 10. November 2022, Az: 7 O 29/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 93.868,76 €
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