Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Tenorberichtigung (§319 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 181/22
- Datum
- 15.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor sind jederzeit nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, auch vom Revisionsgericht.
Eine Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann entfallen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 9. September 2022, Az: 21 U 1015/20, Urteil
vorgehend LG Berlin, 26. Februar 2020, Az: 22 O 84/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Berufungsgerichts statt "244.233,56 €" richtig "243.233,56 €" heißen muss.
Es handelt sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit - auch vom Revisionsgericht - berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 7 m.w.N.).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 320.000 €
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