Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Tenorberichtigung (§319 ZPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 181/22
Datum
15.01.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und zugleich eine offenkundige Unrichtigkeit im Tenor berichtigt (Ziffernbetrag). Eine weitergehende Begründung unterblieb, weil sie zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht beitragen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor sind jederzeit nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, auch vom Revisionsgericht.

2

Eine Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann entfallen, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 9. September 2022, Az: 21 U 1015/20, Urteil

vorgehend LG Berlin, 26. Februar 2020, Az: 22 O 84/18

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Berufungsgerichts statt "244.233,56 €" richtig "243.233,56 €" heißen muss.

Es handelt sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit - auch vom Revisionsgericht - berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 7 m.w.N.).

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 320.000 €

Pamp Halfmeier Sacher

Borris Brenneisen

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