Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht (§544 Abs.6 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 179/22
- Datum
- 10.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der zur Festsetzung der Kosten heranzuziehende Gegenstandswert ist in der Entscheidung anzugeben und bildet die Grundlage für die Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 22. September 2022, Az: 5 U 142/21, Urteil
vorgehend LG Verden, 8. Juli 2021, Az: 5 O 364/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 311.123,01 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Hannamann