Zulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 177/23
- Datum
- 21.05.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die Zulassung der Revision zu begründen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Mitteilung einer Entscheidungsbegründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlieger aufzuerlegen; maßgeblich ist § 97 Abs. 1 ZPO.
Bei der Kostenbemessung kann der Streitwert für unterschiedliche Zeiträume unterschiedlich festgesetzt werden, um die Bemessung der Gebühren und Kosten zu ermöglichen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2020, Az: 22 U 233/19, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 19. September 2019, Az: 10 O 597/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. mit Sitz in Darmstadt vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 2.596.787,54 € bis zum 27. September 2023, danach 259.678,75 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris