Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 174/21)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 174/21
- Datum
- 15.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIZR174.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde ändert nichts an der formellen Wirksamkeit der Vorinstanzentscheidungen und begründet keinen Anspruch auf Revisionszulassung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 10. Februar 2021, Az: I-11 U 128/19, Urteil
vorgehend LG Köln, 22. Mai 2019, Az: 17 O 33/09
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 22.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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