Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 173/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 173/22
- Datum
- 10.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann im Beschlussfestgesetzt werden und ist Grundlage der Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 5. September 2022, Az: I-23 U 230/21, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Juli 2022, Az: I-23 U 230/21, Beschluss
vorgehend LG Mönchengladbach, 15. November 2021, Az: 12 O 154/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-seldorf vom 5. September 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 40.313,46 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher