Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 170/21
- Datum
- 29.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZR170.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Revisionsgericht kann auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Revisionsgericht kann im Beschluss einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Februar 2021, Az: I-23 U 45/20, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 28. September 2020, Az: I-23 U 45/20, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 25. Oktober 2019, Az: 14c O 293/12
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 183.461,99 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Graßnack Sacher