Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 160/24
- Datum
- 12.11.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Urteilsbegründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Bundesgerichtshof setzt einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren fest, der der Kostenentscheidung zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 19. September 2024, Az: 1 U 977/23, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 30. Juni 2023, Az: 9 O 328/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.210.576,37 €
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