Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 160/22
Datum
16.08.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZR160.22.0
Quelle
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert: 60.761,90 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht festzusetzen und ist für die Kostenbemessung maßgeblich.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 26. Juli 2022, Az: 9 U 7532/21 Bau, Urteil

vorgehend LG München I, 30. September 2021, Az: 8 O 20798/15

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 60.761,90 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

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