Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht nach § 544 Abs.6 ZPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 146/22
Datum
20.11.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG München. Der BGH weist die Beschwerde zurück und nimmt von einer Begründung Abstand, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine klärungsfähigen Rechtsfragen im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen aufwirft.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterliegende Partei in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Ein Zurückweisungsbeschluss ohne ausführliche Begründung begründet keine neuen Grundsätze zur Zulassung der Revision; er signalisiert, dass die vorgelegten Einwendungen die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht erfüllen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 21. Juni 2022, Az: 9 U 2953/21 Bau, Urteil

vorgehend LG München I, Az: 24 O 2509/17

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 21.900 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Sacher Hannamann

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht nach § 544 Abs.6 ZPO — Themis