Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht nach § 544 Abs.6 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 146/22
- Datum
- 20.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine klärungsfähigen Rechtsfragen im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen aufwirft.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Zurückweisungsbeschluss ohne ausführliche Begründung begründet keine neuen Grundsätze zur Zulassung der Revision; er signalisiert, dass die vorgelegten Einwendungen die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht erfüllen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 21. Juni 2022, Az: 9 U 2953/21 Bau, Urteil
vorgehend LG München I, Az: 24 O 2509/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 21.900 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Hannamann